Satzung des V.f.B. Union-Teutonia Kiel von 1908 e.V.
§1 Name und Sitz
1. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 3. Juli 1919 wurde die Vereinigung des am 04. Oktober 1908 gegründeten F.C. Union und des am 19. September 1910 gegründeten VfB Teutonia unter dem Namen V.f.B. Union-Teutonia Kiel von 1908 e.V. beschlossen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind „Gelb-Weiß„.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und genießt dessen Rechte und Pflichten.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung. Er betreibt Fußball. Weitere Sportarten können durch Vorstandsbeschluss hinzugenommen werden.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
§3 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§4 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt, spätestens bis zum Ablauf des 1. Vierteljahres.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und der Ausschüsse sowie des Berichts der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen,
d) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung.
3. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand spätestens 10 Tage vorher schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand zu einer Mitgliederversammlung einladen.
4. Die Leitung der Versammlung obliegt dem oder der Vorsitzenden oder seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und Schriftführer bzw. Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und sobald die oder der Vorsitzende bzw. sein oder ihr Vertreter sie eröffnet hat; Entscheidungen sind mit einfacher Mehrheit möglich. Bei Erscheinen von nicht mehr als 10% der stimmberechtigten Mitglieder ist eine erneute Versammlung spätestens 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese 2. Versammlung ist dann mit mindestens 15 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
6. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden. Vorstandswahlen und Änderungen der Geschäftsordnung sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Er ist ehrenamtlich tätig.
2. Er besteht aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand,
b) erweiterten Vorstand und
c) Verwaltungsausschuss.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der oder die 1. Vorsitzende,
die oder der 2. Vorsitzende,
der Kassenwart oder die Kassenwartin und
die Schriftführerin oder der Schriftführer.
4. Dem erweiterten Vorstand gehören daneben an:
der Fußballobmann oder die Fußballobfrau,
die Jugendwartin oder der Jugendwart,
der Schiedsrichterobmann oder die Schiedsrichterobfrau,
die Pressewartin oder der Pressewart und
der Sozialwart oder die Sozialwartin
Weitere Vorstandsämter können eingerichtet werden.
5. Damit der geschäftsführende Vorstand bei Entscheidungen nicht vom erweiterten Vorstand überstimmt werden kann, werden von ihm 4 Mitglieder für den Verwaltungsausschuss benannt. Die Benennung derselben ist auf der jährlichen Mitgliederversammlung jeweils zu bestätigen.
§6 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, nach Ladung aller Vorstandsmitglieder zusammen.
2. Die Tagesordnung der Vorstandssitzung ist spätestens zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse schriftlich, mündlich oder fernmündlich auch außerhalb der Sitzungen gefasst werden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
5. Die Kassenwartin oder der Kassenwart verwaltet das Vermögen und die Finanzen des Vereins. Er oder sie hat die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und den regelmäßigen Eingang der Beiträge zu überwachen. Alle Zahlungen sind nur mit Anweisung einer bzw. eines Vorsitzenden zu leisten, der die entsprechenden Belege mit seinem Handzeichen und Datum zu versehen hat. Für die Kassierung der Barbeträge kann ein Kassenbote bzw. eine Kassenbotin bestimmt werden
§7 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss arbeitet nach der Jugendordnung des Vereins. Er ist durch den Jugendwart im erweiterten Vorstand mit Sitz und Stimme vertreten.
§8 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Dabei scheidet eine Prüferin bzw. ein Prüfer im Wechsel jährlich aus und wird von einem oder einer anderen von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Prüferin oder Prüfer ersetzt. Eine nach dem Ausscheiden sofortige Wiederwahl ist gestattet.
2. Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der Jahresabrechnung des Vorstandes, der jeweilige Zeitpunkt (Tag) ist ihnen unaufgefordert von der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart aufzugeben.
3. Der Wirtschaftsbetrieb des Vereins ist gesondert zu prüfen.
§9 Ausschüsse
Die einzelnen Ausschüsse arbeiten nach den Satzungen des LSV bzw. SHFV.
§10 Wahlen und Beschlüsse
1. Alle Wahlen und Beschlüsse sind auf demokratischer Grundlage durchzuführen bzw. zu fassen.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
3. Die Satzung (Geschäftsordnung) kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.
4. Beschlüsse haben sofort bindende Kraft für den Verein, es sei denn, dass der Beschluss einen anderen Zeitpunkt bestimmt, der dann im Protokoll niederzulegen ist.
§11 Vertretung
1. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Bankvollmacht haben für den Verein der oder die 1. Vorsitzende bzw. der oder die 2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin.
§12 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger ohne Rücksicht auf Herkunft, Weltanschauung oder Alter werden.
2. Die Mitgliedschaft setzt eine unterschriftliche Beitrittserklärung voraus. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift eines Elternteils bzw. eines oder einer Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
3. Der jederzeit mögliche Austritt hat durch schriftliche Abmeldung an die Vereinsanschrift zu erfolgen; der Beitrag ist aber auch für das nächste Quartal zu entrichten, wenn der Austritt nicht jeweils 6 Wochen vor dem Ende eines Quartals erfolgt ist.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsentscheidung bei
a) mehr als zwölf Monaten Beitragsrückstand oder
b) bewusster Schädigung des Vereins nach innen und außen
beschlossen werden. Diese Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.
5. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; der Antrag muss aber auf der Tagesordnung gestanden haben. Die 50jährige Mitgliedschaft führt automatisch zur Ehrenmitgliedschaft.
§13 Beiträge
1. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Das Bankabrufverfahren kann in Anspruch genommen werden.
2. Der Verein erhebt von den neu eingetretenen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr. Die Höhe wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einmal jährlich wird der an den LSV abzuführende Versicherungsbeitrag erhoben.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und brauchen bei Sportveranstaltungen des Vereins keinen Eintritt zu entrichten.
§14 Zuwendungen an Mitglieder
1. Der Verein zeichnet seine Mitglieder
a) bei 15-jähriger Mitgliedschaft mit der silbernen Treuenadel
b) bei 25-jähriger Mitgliedschaft mit der goldenen Treuenadel
c) bei 40-jähriger Mitgliedschaft mit einer Urkunde
d) bei 50-jähriger Mitgliedschaft mit der großen goldenen Treuenadel
aus.
e) Bei 60- bzw. 70-jähriger Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die Auszeichnung.
f) Über evtl. andere Zuwendungen oder Auszeichnungen an verdiente Mitglieder, die von einer Abteilung vorgeschlagen werden, entscheidet der Vorstand.
2. Bei Tod eines Mitgliedes wird ein Gesteck, bei Ehrenmitgliedern oder aus besonderem Anlass ein Kranz gespendet; über die Höhe dieser Zuwendung entscheidet der Vorstand.
3. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
§15 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, E-Mail, Geburtsdatum sowie bei Einzugsermächtigung die Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Als Mitglied des Kreisfußballverbandes Kiel ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht und die Vereinsmitgliedsnummer.
§16 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§17 In-Kraft-Treten
Mit dieser Neufassung wird die bisherige Satzung (Geschäftsordnung) außer Kraft gesetzt. Obige Satzung tritt mit Eintragung in das Register beim Amtsgericht Kiel in Kraft.
Der Vorstand
06.04.2018