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SATZUNG |
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Satzung des VfB Union-Teutonia Kiel v. 1908 e.V.
§1 Name und Sitz
1. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 3. Juli 1919 wurde die Vereinigung des am 04. Oktober 1908 gegründeten F.C. Union und des am 19. September 1910 gegründeten VfB Teutonia unter dem Namen VfB Union-Teutonia Kiel von 1908 e.V. beschlossen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind „Gelb-Weiß„.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und genießt dessen Rechte und Pflichten.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung. Er betreibt Fußball und Gymnastik. Weitere Sportarten können durch Vorstandsbeschluß hinzugenommen werden.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
§3 Organe
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Ausschüsse
§4 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt, spätestens bis zum Ablauf des 1. Vierteljahres.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und der Ausschüsse sowie des Berichts der Kassenprüfer, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung.
3. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand spätestens 10 Tage vorher schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muß der Vorstand zu einer Mitgliederversammlung einladen.
4. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und sobald der Vorsitzende oder sein Vertreter sie eröffnet hat; Entscheidungen sind mit einfacher Mehrheit möglich. Bei Erscheinen von nicht mehr als 10% der stimmberechtigten Mitglider ist eine erneute Versammlung spätestens 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese 2. Versammlung ist dann mit mindestens 15 erschienenen Mitgliedern beschlußfähig.
6.Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden. Vorstandswahlen und Änderungen der Geschäftsordnung sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Er ist ehrenamtlich tätig.
2. Er bestehtr aus dem a) geschäftsführenden Vorstand, b) erweiterten Vorstand und c) Verwaltungsausschuß.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
4. Dem erweiterten Vorstand gehören daneben an:der Obmann des Seniorenausschusses, der Jugendwart, die Frauenwartin, der Schiedsrichterobmann, der Vergnügungsobmann, der Pressewart, der Sozialwart und ein Mitglied des Kantinenausschusses.
5. Damit der geschäftsführende Vorstand bei Entscheidungen nicht vom erweiterten Vorstand überstimmt werden kann, werden von ihm 4 Mitglieder für den Verwaltungsausschuß benannt. Die Benennung derselben ist auf der jährlichen Mitgliederversammlung jeweils zu bestätigen.
§6 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, nach Ladung aller Vorstandsmitglieder zusammen.
2. Die Tagesordnung der Vorstandssitzung ist spätestens zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
3. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse schriftlich, mündlich oder fernmündlich auch außerhalb der Sitzungen gefaßt werden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
5. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen und die Finanzen des Vereins. Er hat die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und den regelmäßigen Eingang der Beiträge zu überwachen. Alle Zahlungen sind nur mit Anweisung eines Vorsitzenden zu leisten, der die entsprechenden Belege mit seinem Handzeichen und Datum zu versehen hat. Für die Kassierung der Barbeiträge kann ein Kassenbote bestimmt werden
§ 7 Jugendausschuß
Der Jugendausschuß arbeitet nach der Jugendordnung des Vereins. Er ist durch den Jugendwart im erweiterten Vorstand mit Sitz und Stimme vertreten.
§8 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Dabei scheidet ein Prüfer im Wechsel jährlich aus und wird von einem anderen von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Prüfer ersetzt. Eine nach dem Ausscheiden sofortige Wiederwahl ist nicht gestattet.
2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der Jahresabrechnung des Vorstandes, der jeweilige Zeitpunkt (Tag) ist ihnen unaufgefordert vom Kassenwart aufzugeben.
3. Der Wirtschaftsbetrieb des Vereins ist gesondert zu prüfen.
§ 9 Ausschüsse
Die einzelnen Ausschüsse arbeiten nach den Satzungen des LSV bzw. SHFV.
§10 Wahlen und Beschlüsse
1. Alle Wahlen und Beschlüsse sind auf demokratischer Grundlage durchzuführen bzw. zu fassen.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
3. Die Satzung (Geschäftsordnung) kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.
4. Beschlüsse haben sofort bindende Kraft für den Verein, es sei denn, dass der Beschluß einen anderen Zeitpunkt bestimmt, der dann im Protokoll niederzulegen ist.
§11 Vertretung
1. Der Verein wird von innen und außen durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Bankvollmacht haben für den Verein der 1. Vorsitzende in Verbindung mit dem Kassenwart.
§12 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger ohne Rücksicht auf Stand, Rasse, Religion und Alter werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine unterschriftlich vollzogene Beitrittserklärung erworben. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift eines Elternteils bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Der jederzeit mögliche Austritt hat durch schriftliche Abmeldung an die Vereinsanschrift zu erfolgen; der Beitrag ist aber auch für das nächste Quartal zu entrichten, wenn der Austritt nicht jeweils 6 Wochen vor dem Ende eines Quartals erfolgt ist.
4. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Vorstandsentscheidung bei a) mehr als zwölf Monaten Beitragsrückstand oder b) bewußter Schädigung des Vereins nach innen und außen beschlossen werden. Diese Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.
5. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; der Antrag muß aber auf der Tagesordnung gestanden haben. Die 50jährige Mitgliedschaft führt automatisch zur Ehrenmitgliedschaft.
$13 Beiträge
1. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Das Bankabrufverfahren kann in Anspruch genommen werden.
2. Der Verein erhebt von den neu eingetretenden Mitgliedern eine Aufnahmegebühr. Die Höhe wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einmal jährlich wird der an den LSV abzuführende Versicherungsbeitrag erhoben.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und brauchen bei Sportveranstaltungen des Vereins keinen Eintritt zu entrichten.
$14 Zuwendungen an Mitglieder
1. Der Verein zeichnet seine Mitglieder a) bei 15-jähriger Mitgliedschaft mit der silbernen Treuenadel b) bei 25-jähriger Mitgliedschaft mit der goldenen Treuenadel c) bei 40-jähriger Mitgliedschaft mit einer Urkunde d) bei 50-jähriger Mitgliedschaft mit der großen goldenen Treuenadel aus. e) Bei 60- bzw. 70-jähriger Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die Auszeichnung. f) Über evtl. andere Zuwendungen oder Auszeichnungen an verdiente Mitglieder, die von einer Abteilung vorgeschlagen werden, entscheidet der Vorstand.
2. Bei Tod eines Mitgliedes wird ein Gesteck, bei Ehrenmitgliedern oder aus besonderem Anlaß ein Kranz gespendet; über die Höhe dieser Zuwendung entscheidet der Vorstand.
3. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
§15 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstugt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Mit dieser Neufassung wird die bisherige Satzung (Geschäftsordnung) außer Kraft gesetzt. Obige Satzung tritt mit Eintragung in das Register beim Amtsgericht Kierl in Kraft.
Kiel, den 6.Mai 1985 Der Vorstand
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